Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Clubs für ihre Veranstaltungen eine ermäßigte Umsatzsteuer veranschlagen, wenn die Gäste wegen den DJs kommen.
Eine gute Nachricht inmitten der Krise: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für Techno- und House-Events ein ermäßigter Steuersatz von 7% geltend gemacht werden kann - und zwar, wenn die Musikaufführung der "eigentliche Zweck" der Veranstaltung ist, also wenn die Gäste wegen der DJs kommen.
Das Urteil gilt auch, wenn es sich um eine regelmäßige Veranstaltungsreihe handelt, und auch für den Fall, dass die Getränkeeinnahmen die Ticket-Erlöse übersteigen. Entscheidend ist lediglich, ob während der Party "Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler" stattfinden.
Techno- und House-Partys werden damit auf eine Ebene mit Kulturveranstaltungen wie Theateraufführungen und Ausstellungen gestellt, für die bereits eine ermäßigte Umsatzsteuer auf Eintrittskarten gilt. Seit längerem fordert die Clubszene, dass Veranstaltungsstätten generell als kulturelle Einrichtungen eingestuft werden sollen, um damit beispielsweise von besseren Bestimmungen in der Baunutzungsverordnung profitieren zu können.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer für Techno-Partys stammt von Ende Juli, wurde jedoch erst jetzt bekannt gegeben. Zuvor war eine Veranstalterin in Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzhofs gegangen und hat nun in ihrem Anliegen Recht bekommen. Laut Süddeutscher Zeitung hatte auch das Berghain geklagt.
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