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GEMA – Interview mit einem Vampir :)

GEMA – Interview mit einem Vampir :)

Archiv. 12. Oktober 2007 | / 5,0

Geschrieben von:
Olaf Hornuf

GEMAIch war auf dem DJ-Meeting, die GEMA war ebenfalls da. Eine gute Gelegenheit mal die Antworten auf oft gestellte Fragen einzuholen und ganz nebenbei mal nicht in Vorurteilen bestätigt zu werden.

 

 

Die scheinbar allmächtige Institution GEMA hat es schwer Freunde zu finden, zumindest unter denen, die zahlen müssen. Der Eindruck, da verschwindet Geld im Nirgendwo, ist ebenso verbreitet, wie der Mythos von goldenen Türklinken in den GEMA-Bezirksfilialen. Die GEMA, eine lange Geschichte, ein dickes Regelwerk und jede Menge kursierendes Halbwissen.

Ich habe die Gelegenheit genutzt, um einer überaus freundlichen und kompetenten Mitarbeiterin der Generaldirektion München einige, immer wiederkehrende, Fragen zu stellen. Damen und Herren, im Folgenden habe ich die Quintessenz der Antworten zusammengefasst - here we go:

Vorab kurz zur Einführung: Was ist die GEMA?
Bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA) handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die ca. 60.000 Komponisten, Textdichter und Musikverleger vertritt. Im Gegensatz zur Annahme, die GEMA sei eine Behörde, ist sie tatsächlich ein Verein, arbeitet also nicht gewinnorientiert. Die GEMA hat mehrere Aufgaben. Sie prüft ob und wo urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, wiedergegeben, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet wird. Dazu gehört beispielsweise das Abspielen von Musik in Diskotheken.
Weiterhin prüft die GEMA, wer welche Urheberrechte hat und nimmt das Inkasso für die Nutzung von Musikrechten vor. Die GEMA sieht sich selbst nicht als reines Inkasso-Unternehmen, sondern als dienstleistendes Bindeglied zwischen Autor und Nutzer. Zudem erfüllt die GEMA auch einen, vom Gesetzgeber erteilten, Kultur- und Sozialauftrag. Laut Verteilungsplan fließen nämlich 10% der Erträge des Aufführungsrechtes sozialen und kulturellen Zwecken zu.
Womit wir bei den Zahlen sind: Nach dem aktuellen Geschäftsbericht wurden 2006 Erträge in Höhe von 874 Millionen erzielt, von welchen, nach Abzug der Aufwendungen, etwa 752 Millionen an die Mitglieder ausgeschüttet wurden. Das Gros der Erträge, knapp 400 Millionen stammen aus Aufführungs-, Vorführungs-, Sende- und Wiedergaberechten, also auch aus der Quelle, die einen DJ am ehesten betrifft, dem Club oder der Diskothek.

Wofür ist nun also zu zahlen und was ist bei der Nutzung von MP3s im Club zu beachten?
Bei der Nutzung von MP3-Dateien von der Festplatte oder von einer gebrannten CD stellt das Speichern eine Vervielfältigung dar und das ist nur für die private Nutzung erlaubt. Zur öffentlichen Wiedergabe muss zusätzlich die Lizenz für die Vervielfältigung erworben werden. Ansprechpartner für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA ist immer der Veranstalter. Sofern der DJ nicht in Personalunion auch Veranstalter ist, hat er diesen zu informieren, wenn er gebrannte CDs oder Dateien von einer Festplatte nutzt. In dem Fall werden dem eigentlichen Tarif für die Wiedergabe 30% "Vervielfältigungslizenz" zugeschlagen. Diese 30% wurden mal mit dem Diskothekenverband beschlossen, werden aber gemeinhin nicht nur auf Diskos, sondern auf Veranstaltungen in regelmäßig bespielten Orten angewandt.

Stimmt es, dass man, wenn man selbst gebrannte Zusammenstellungen auf CDR oder von Vinyl/CD gerippte MP3s nutzt, bei der Aufführung die Originaltonträger oder die Rechnungen über diese dabei haben muss?
Aus Sicht der GEMA ist das nicht notwendig. Auf jeden Fall ist die oben schon angesprochene "Vervielfältigungslizenz" zusätzlich zur GEMA Abgabe zu zahlen. Das Durchforsten eines Datenträgers nach möglicherweise illegal erlangtem Inhalt ist nicht Aufgabe der GEMA, schon gar nicht während einer Veranstaltung. Gleichwohl gibt es andere Stellen, die daran Interesse und auch Möglichkeiten haben, zuvorderst die Musikindustrie.

Was geschieht mit einem MP3, wenn man den gerippten Originaltonträger verkauft?
Auch hier ist die GEMA nicht die richtige Adresse für die Frage. Aus Sicht der GEMA kann man das File, da es eine private Vervielfältigung ist, behalten. Aus Sicht der Musikindustrie sollte man sich an die, auf fast jeder Platte oder CD abgedruckte Verfügung halten, die da heißt: "unauthorised copying ... is prohibited".

Womit sich die nächste Frage stellt. Wie ernst ist eigentlich der Rest dieser Verfügung zu nehmen? Da heißt es auch "unauthorised public performance is prohibited".
Nun, hier kommt die GEMA ins Spiel, über die man ja die Aufführungsrechte erwirbt. Wird also GEMA gezahlt, kann man die Platten öffentlich spielen.

Was ist mit MP3 von Downloadportalen wie iTunes, deren AGBs nur eine private, nichtkommerzielle Verwendung erlauben?
Hier greift dasselbe Prinzip wie bei den Platten. Wird GEMA gezahlt, kann man die MP3 öffentlich und kommerziell nutzen. Im Gegensatz zu den Originaltonträgern kommt allerdings noch die "Vervielfältigungslizenz" drauf, da nach Ansicht der GEMA jeder Download eine Kopie ist. Nicht zutreffend ist die Ansicht, dass man ein Original besitzt, wenn man ein MP3 auf seinen Rechner lädt und es ausschließlich, ohne es zu verschieben oder zu kopieren, von diesem Ort wiedergibt.

Darf man als DJ MP3 von territorial beschränkten Anbietern, derzeit etwa Amazon, verwenden?
Hier gilt wie bei den vorherigen Themen: Aus Sicht der GEMA ja, allerdings verstößt man, unter Umständen, schon beim Download gegen die AGBs des Anbieters.

Wie weißt man den rechtmäßigen Besitz von Promos bei einer Kontrolle nach?
Wie schon festgestellt ist es nicht primäre Aufgabe der GEMA die Herkunft zu kontrollieren. Die Promo wird also zur Nutzer Seite (DJ) behandelt wie ein reguläres MP3. Lediglich zwischen Urheber (Artist/Label) und GEMA fällt für eine Promo nur die Mindestvergütung an.

Was ist wenn an einem Abend mehrheitlich GEMA-freie Musik gespielt wird? Fällt dennoch die volle GEMA an?
Bei strikter Betrachtung ist das so. Es besteht aber die Möglichkeit Ausnahmen zu vereinbaren, was zum Beispiel oft bei Volksmusikabenden vorkommt. Nach der so genannten "GEMA Vermutung" sind erstmal alle Titel GEMA Titel. Das dem nicht so ist muss der Veranstalter nachweisen, z.B. durch eine Titelliste auf welcher Komponist, Texter, Bearbeiter und Verlag genannt sein müssen. Damit wendet man sich an die GEMA, diese gleicht die Liste mit Ihrer Datenbank ab und versucht eine angemessene Vergütung zu finden.

Was ist wenn ein Club oder eine Diskothek eine Jahrespauschale bezahlt und nur an wenigen Abenden DJs mit MP3 oder CDR auflegen? Steigt dann gleich die Pauschale um 30%?
Dieser Fall ist wohl eher theoretisch. Aber wenn dem so ist, sollte der Veranstalter die betreffenden Abende als Einzelveranstaltungen abrechnen.

Was hat ein DJ zu beachten, wenn er für Promotion Zwecke einen Mix erstellen will und diesen entweder kostenlos verteilen, als Kleinauflage verkaufen oder online, als Stream oder zum Download, anbieten will?
In jedem Fall sind von der GEMA Vervielfältigungsrechte zu erwerben. Dabei ist eine Promo anders zu vergüten, als ein Mix für den Verkauf. Da bei einem Mix das Musikwerk verändert wird, muss man in jedem Fall, also auch bei der Promo, das Einverständnis des Urhebers einholen. Dazu tritt man an den Verlag oder direkt an den Künstler heran. Neben den Rechten am Werk gibt es noch Rechte an der Aufnahme. Inhaber dieser Rechte sind die Tonträgerhersteller (Label). Auch der Tonträgerhersteller muss um Erlaubnis gefragt werden. Hat man sich mit beiden Parteien geeinigt (was oft nicht so einfach ist), meldet man sein Vorhaben bei der GEMA zur Lizenzerteilung an.

Kann ein DJ einen Mix selbst als Werk anmelden?
Wenn man mit Genehmigung der Rechteinhaber einen Titel bearbeitet und dadurch ein eigenes Werk schafft, ist dieses geschützt. Wenn der Bearbeiter Mitglied der GEMA ist und sein Werk anmeldet, erhält er anteilig Tantiemen.

Darf man einen Mix, zum Zweck der Hintergrundbeschallung, an einen Gastrobetrieb verkaufen?
Hier gilt, wie schon oben beschrieben, erst das Einverständnis der Urheber der gemixten Stücke einholen, anschließend bei der GEMA anmelden, um die Vervielfältigungsrechte zu erwerben. In dem Gastrobetrieb fallen dann, ähnlich wie bei der Nutzung von MP3s in Diskotheken, auch für die Hintergrundbeschallung zusätzlich zum GEMA Tarif 30% "Vervielfältigungslizenz" an.

Wie verhält es sich mit eigenem Material auf einer Webseite, wenn man selbst nicht Mitglied der GEMA ist? Angeblich stellt die GEMA auch hier Forderungen?
Das kann durchaus vorkommen, da hier wieder die "GEMA Vermutung" greift. In dem Fall sollte man sich unbedingt bei der GEMA melden und mit einem Nachweis, dass es sich um ein eigenes Werk handelt, die Sache aufklären.
Mitglieder der GEMA können aktuell (befristet bis Ende 2007) eigenes Werk GEMA-frei auf ihrer Homepage anbieten. Allerdings nur als Stream, nicht zum Download.

Was ist aus dem Blackbox Projekt geworden, bei welchem versucht wurde die wirklich in Diskotheken gespielten Titel zu ermitteln?
Das Projekt läuft und ist wesentlicher Bestandteil einer verbesserten Abrechnung. Früher lief es mit Musik in Diskotheken ähnlich wie mit Hintergrundmusik. Da es, im Gegensatz zu Konzerten oder Rundfunk, keine gemeldeten Titelfolgen gab, war es sehr schwierig hier zu ermitteln was gespielt wird. Nun gibt es, über die Bundesrepublik verteilt, einhundert, von Media Control ausgewählte, Referenzstellen. Das sind Diskotheken, Clubs oder Tanzcafes. Einmal pro Woche wird, nach Zufallsprinzip, eine Stunde mitgeschnitten, ausgewertet und anschließend hochgerechnet. So soll eine gerechtere Verteilung gewährleistet werden.

Darf man Whitelabel, Mashups oder Bootlegs spielen, die man in einem Shop gekauft hat?
Darf man CDs aufführen, die man privat, z.B. von einem Freund, kopiert hat?
Aus Sicht der GEMA ist all das zulässig, sofern die Rechte zur Aufführung eingeholt und bezahlt werden. Im Fall der kopierten CD kommt wieder die Vervielfältigungslizenz dazu.

Ich habe das Gespräch, gemäß meiner Notizen und nach bestem Gewissen so wiedergegeben, wie ich es verstanden habe. Natürlich übernehme ich keine Gewähr für irgendwelche Rechtsgültigkeit. Neu war für mich vor allem der Punkt, dass die GEMA sich nicht für die Quellen des wiedergegebenen Materials interessiert und auch keine rechtliche Grundlage hat z.B. den Rechnerinhalt einzusehen. Was aber definitiv keine Aufforderung ist, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen. Wer das tut, bekommt zwar nicht unbedingt Ärger mit der GEMA (die auch eine eigene Piraterieabteilung haben), vielmehr sollte derjenige immer daran denken, dass es noch andere Interessensparteien gibt, zuvorderst die Musikindustrie. Denen ist es natürlich gar nicht egal, was mit ihren Releases passiert und die Musikindustrie bzw. deren Anwälte versuchen mit Mitteln von Wasserzeichen über Crawler und webüberwachende Fahnder bis zum Honeypot den Sumpf trocken zu legen. Also, immer schön sauber bleiben ... und GEMA zahlen. 🙂

Mein Dank geht an Frau Schilcher von der GEMA und Numark Marcel für die Inspiration zum (spaßig gemeinten Titel).
Ole

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