Vor etwa sechs Wochen wurde der GEMA-Tarif VR-Ö eingeführt, welcher DJs zum Erwerb von „Kopierlizenzen“ verpflichtet. Wir baten den Tarifexperten Martin Vierrath, von der GEMA in Hamburg, um Antworten auf offene Fragen zu den „Vergütungssätzen für die Vervielfältigung von Werken zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe“.
Salection: Herr Vierrath, um mit einer generellen Frage zu beginnen: Die GEMA, als die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, nimmt die Rechte von Urhebern wahr. Durch Gegenseitigkeitsverträge geschieht dies international, was die so genannte GEMA-Vermutung begründet. Auf der Welt gibt es aktuell knapp 200 Staaten, die GEMA hat aber, laut GEMA Jahrbuch 2012, nur mit Gesellschaften aus 55 Staaten Gegenseitigkeitsverträge bezüglich der Vervielfältigungsrechte. Bei den Aufführungsrechten vertritt die GEMA hingegen 76 Verwertungsgesellschaften. Wie erklärt sich dieses Ungleichgewicht, gerade da wir beim VR-Ö über Vervielfältigungsrechte sprechen?
Martin Vierrath: Nachdem es sich bei diesen Gegenseitigkeitsverträgen um die für das Weltrepertoire maßgeblichen Staaten handelt, reicht dieser Sachverhalt für die ständige Bestätigung der GEMA-Vermutung durch die Rechtsprechung aus. Im Übrigen spricht die GEMA auch immer vom „nahezu gesamten Weltrepertoire“. Darüber hinaus vertreten einige Verwertungsgesellschaften gleich mehrere Länder, so z. B. die britische PRS.
Salection: Bisher war der Veranstalter alleiniger Ansprechpartner der GEMA und dieser hat bereits seit einigen Jahren den so genannten „Laptopzuschlag“ gezahlt. Der Veranstalter zahlt seit Anfang April nur für die Aufführung, der DJ, als Vervielfältiger, zahlt nun eine Lizenz von 13 Cent pro Werk bzw. eine Pauschale von 50 Euro pro 500 Titel für alle Titel, die er „zur öffentlichen Aufführung bereithält“. Wie plant die GEMA die DJs über diese neue Pflicht zu informieren?
Martin Vierrath: Nach den sehr emotionalen Diskussionen im März und April, die durch Unsicherheit und Unwissenheit geprägt waren, merken wir nun, dass unsere Aufklärungsarbeit Früchte trägt. Über den Vergütungssatz VR-Ö haben wir eine eigene Microsite unter gema.de/vroe eingerichtet. Wir führen den Dialog mit DJs intensiv auf unseren Social-Media-Angeboten – allen voran GEMADialog - auf Facebook und Twitter. Nach Einführung des Tarifs am 1. April haben wir zusätzlich Expertenchats etabliert und eine eigens eingeführte Hotline aufgebaut. Wir halten Vorträge vor Verbänden bzw. Interessensvertretungen sowie auf Messen. Im Rahmen der Musikmesse Frankfurt beispielsweise gemeinsam mit dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) Und natürlich stehen den DJs tagtäglich unsere Mitarbeiter in der Region mit Rat und Tag zur Verfügung. Ich wünsche mir auch, dass dieses Interview für wieder etwas mehr Klarheit und Transparenz bezüglich des Vergütungssatzes VR-Ö und sogar der GEMA selbst sorgt. Sehr positiv ist in dieser Diskussion, dass der Dialog mit den DJs selbst durchweg positiv und konstruktiv verlaufen ist. Die Arbeitsweise und Nutzungsgewohnheiten der DJs sind so unterschiedlich, dass nicht nur wir, sondern auch mancher DJ selbst, neue Branchenkenntnisse erfahren hat. Durch die konstruktiven Rückmeldungen der DJs lernen wir. Das steht ganz im Gegensatz zu der häufig anonym geführten Diskussion in Internetforen.
Salection: Der VR-Ö greift nur bei Kopien. Der Download aus einem Online-Shop ist also nicht lizenzierungspflichtig, sofern er nicht vervielfältigt wird?
Martin Vierrath: Der Download auf ein Speichermedium – in der Hauptsache wird das eine Festplatte sein – stellt eine Vervielfältigung dar, die jedoch vom Anbieter, z. B. iTunes, bei der GEMA lizenziert wird. Erst wenn vom Download eine Kopie und, das ist entscheidend, zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe gefertigt wird, liegt eine Vervielfältigung im Sinne des Vergütungssatzes VR-Ö vor.
Salection: Was ist wenn man diesen Download mehrfach vom Online-Shop, z.B. fünfmal, „nachladen“ kann? Hat man dann fünf lizenzierungsfreie Originale?
Martin Vierrath: Diese Möglichkeit wird bei der Lizenzierung durch den Anbieter bei der GEMA berücksichtigt. Der DJ ist hier nach dem VR-Ö nicht in der Vergütungspflicht
Salection: Zu lizenzieren ist der gesamte Musikbestand, der für die öffentliche Aufführung bereitgehalten wird. Warum ist es nicht möglich nur die tatsächlich genutzten Kopien zu lizenzieren? Oder, wie von Frau Goebel (GEMA Leiterin Kommunikation und Marketing) gefordert (Quelle), Playlisten zur Auswertung zu nutzen.
Martin Vierrath: Unter „Altbestand“ fassen wir alle Vervielfältigungen, die vor dem 01.04.2013 hergestellt wurden und die für die öffentliche Wiedergabe ab dem 01.04.2013 zur Verfügung stehen sollen. Das Angebot, diesen Altbestand für einen einmaligen pauschalen Lizenzbetrag in Höhe von € 125,- zu lizenzieren, ist zeitlich bis zum 31.12.2013 begrenzt und soll der Erfahrung Rechnung tragen, dass sich im Bestand eines DJ sicherlich auch Kopien von Werken befinden, die bisher nicht lizenziert waren. Da die Lizenzierung einzelner Werke natürlich auch für die Vergangenheit möglich ist, kann ebenfalls jeder Titel für € 0,13 nachlizenziert werden. Ab dem 962. Titel lohnt sich aber die Pauschale. Die Einreichung von Playlisten ist, im Gegensatz zu den Titellisten im Bereich der Live-Musik, gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit finden sie derzeit im Verteilungsplan keine Berücksichtigung.
Salection: Zum Verständnis: Man lizenziert keine Datenträger, sondern einzelne Titel für 13 Cent oder Kontingente über 100 bzw. 500 Titel. Es gibt die Möglichkeit die Lizenzen für eine Einzelveranstaltung zu erwerben oder einen Jahrespauschalvertrag abzuschließen. Verlängert sich dieser Jahresvertrag automatisch oder nur wenn sich der DJ melden, sobald er 500 neue Titel kopiert hat?
Martin Vierrath: Es gibt zwei Möglichkeiten, die erforderliche Lizenz zu erwerben: Entweder im Rahmen einer Einzellizenz („ich benötige eine Lizenz für einmalig 350 Titel“), wodurch nach Zahlung der Rechnung dieser konkrete Vervielfältigungsvorgang lizenziert ist – wohlgemerkt mit einer unbegrenzten Laufzeit. Oder im Rahmen einer Dauerlizenz (Vertrag), über den ich im Voraus ein Kontingent für Vervielfältigungsstücke, die ich im Laufe des Vertragsjahrs herstellen möchte, erwerbe. Darüber hinaus hergestellte Vervielfältigungen können am Ende des Vertragsjahres im Rahmen einer Abschlussrechnung nachlizenziert werden. Da es sich in der zweiten Variante um einen Vertrag handelt, verlängert sich dieser immer um ein weiteres Jahr, sofern er nicht gekündigt wird. Somit hat der Vertragspartner auch in den Jahren, in denen der Vertrag läuft, die Möglichkeit, entsprechende Vervielfältigungen anzufertigen.
Salection: Titel, die über iTunes gekauft und automatisch auf andere Geräte synchronisiert wurden, zählen – so ist in den FAQ zu lesen, immer als Original. Wo liegt da der Unterschied zu anderen Download-Anbietern und bei der Verwendung einer Synchronisations-Software?
Martin Vierrath: Sofern auch andere Anbieter diese Möglichkeit einräumen, muss die Lizenzierung durch den Anbieter erfolgen. Der DJ ist hier nach dem VR-Ö nicht in der Vergütungspflicht.
Salection: Fallen, wenn man einen Titel auf einen anderen Datenträger oder an einen anderen Speicherort desselben Datenträgers durch „ausschneiden“ verschiebt, also nicht kopiert, Lizenzgebühren gemäß Tarif VR-Ö an?
Martin Vierrath: Der Vorgang „Ausschneiden“ einer Datei stellt keine Vervielfältigung dar. Von daher ist dafür auch keine Lizenz nach dem Vergütungssatz VR-Ö zu erwerben.
Salection: Ausländische DJs müssen in Deutschland Lizenzgebühren erwerben, allerdings nur, für Titel die sie in Deutschland kopieren und sofern es in deren Land nicht bereits eine „VR-Ö-ähnliche Reglung“ gibt. Bedeutet das in der Umkehrung nicht, dass ich im Ausland, sofern es da keine „VR-Ö-ähnliche Reglung“ gibt, kopieren kann, ohne dass der VR-Ö greift?
Martin Vierrath: Der Vorgang der Vervielfältigung ist auch im Ausland urheberrechtlich geschützt. Der Weg, den ausländische Verwertungsgesellschaften zur Lizenzierung von Vervielfältigungen gehen, die für die öffentliche Wiedergabe bestimmt sind, ist uns jedoch nicht in jedem Fall bekannt. Dennoch müssen Sie selbstverständlich davon ausgehen, dass Vervielfältigungen, die im Ausland getätigt werden, dort ebenfalls vergütungspflichtig sind.
Salection: Verwirrung sorgen die FAQ zum VR-Ö, welche eigentlich aufklären sollten. So ist zum Beispiel, im Zusammenhang mit dem „Altbestand“, einmal die Rede von „vor dem 1.4. kopierten Musikwerken“ und etwas später von „vor dem 1.4. erworbenen Musikwerken. Wenn ich nun heute meine, bereits 2012 und früher erworbenen, MP3s kopieren oder CDs bzw. Vinyl rippen will, wäre das der Unterschied zwischen zahlen und nicht zahlen. Was gilt?
Martin Vierrath: Es gilt: mit der pauschalen Lizenzierung des Altbestands sind ausschließlich die Titel abgedeckt, die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt wurden. Dieses Angebot gilt bis zum 31.12.2013.Vervielfältigungen, die nach dem 01.04.2013 hergestellt werden, einzeln oder in den tariflich vorgesehen 500er-Paketen lizenziert werden.
Salection: Überhaupt Altbestand, da die Veranstalter in der Vergangenheit bereits den „Laptopzuschlag“ abgeführt haben, entfällt – nach Informationen beim GEMA-Dialog (Quelle 2) - die Lizenzierung dieses Altbestand, für den sonst 125 Euro pauschal fällig wären, bei DJs, die in der Vergangenheit bereits öffentlich aufgelegt haben. Muss ein DJ hier nachweisen, dass er bereits aufgelegt hat und dabei Lizenzgebühren durch den Veranstalter abgeführt wurden?
Martin Vierrath: Nachdem in der Vergangenheit lediglich ca. 60% aller Diskothekenbetreiber den „Laptopzuschlag“ bezahlt haben, ist es schwer vorstellbar, dass es DJs gibt, die ausschließlich dort aufgelegt haben.
Salection: Digitale Promos sind, gemäß FAQ, nicht lizenzierungspflichtig. Zählt ein, durch den Künstler freigegebener, Download von z.B. Soundcloud als Promo oder muss diese Promo explizit über ein Label oder einen Promopool bezogen werden? Muss der DJ hier nachweisen, dass seine Promo bereits lizenziert wurden?
Martin Vierrath: Lizenzpflichtig ist immer das Promo-Portal bzw. der Promoanbieter. Das ist in aller Regel das Label. Letztlich muss der DJ darüber Auskunft geben, woher er seine Downloads bezogen hat. Danach lässt sich eine mögliche Lizenzierung prüfen.
Salection: Laut VR-Ö FAQ fällt für die „Umwandlung (Konvertierung) von Musikwerken“ keine Vergütung an. Handelt es sich beim Brennen einer CD um eine Umwandlung?
Martin Vierrath: Unsere FAQ nehmen hier Bezug auf eine Frage, durch die der beschriebene Sachverhalt: „ich konvertiere eine Musikdatei im Format .abc in eine Musikdatei mit dem Format .xyz, wobei die Datei .abc danach nicht mehr existiert“, beantwortet wird. Dieser Vorgang stellt keine Vervielfältigung dar. Durch das Brennen einer CD wird grundsätzlich eine Kopie erzeugt, die eine Vervielfältigung darstellt. Eine Kopie liegt auch immer dann vor, wenn beide Werke ein unterschiedliches Dateiformat haben.
Salection: In den Bestimmungen zum VR-Ö Vertrag, steht „Vervielfältigungen auf Tonträger oder Bildtonträger, die dem Vertragspartner durch diesen Vertrag gestattet sind, müssen bei Ablauf des Vertrages gelöscht werden“. Bedeutet das, man muss nach Vertragsablauf die erstellten Kopien löschen? Gibt es hier einen Unterschied zwischen Einzellizenzierung und Pauschalvertrag?
Martin Vierrath: Dieser Passus (Buchstabe D der AGB) wurde mittlerweile gestrichen und ist nicht mehr Bestandteil der aktuelle versendeten Pauschalverträge. Auf Rechnungen hat es diesen Passus nicht gegeben.
Salection: Eine Gebühr in Höhe von 125 Euro wird auch auf Backups erhoben. Ist die schon zu zahlen, wenn man das Backup mitführt oder erst wenn man es aktiviert?
Martin Vierrath: Backups müssen immer erst dann lizenziert werden, wenn sie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert werden. Die Backup-Festplatte, die Sie nur zu Hause bereit halten, muss deshalb also nicht lizenziert werden.
Salection: Das Urheberrechtsgesetz, auf dem der VR-Ö fußt, bestimmt in §44a „Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist … eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“ Könnte diese Handlung nicht ein Backup meinen? Warum soll man überhaupt noch einmal zahlen, wenn man nach dem Aktivieren eines Backups lediglich den bereits lizenzierten Ausgangszustand wiederherstellt?
Martin Vierrath: Ein Backup, das zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert wird, ist eine Vervielfältigung, die lizenziert werden muss.
Salection: Plant die GEMA eine Überprüfung der Angaben eines DJs? Wird es überhaupt eine Kontrolle bezüglich gezahlter „VR-Ö Lizenzen“ geben?
Martin Vierrath: Uns ist durchaus bewusst, dass es ein Kontrollinstrument geben müsste, wir wollen jedoch vorerst Zeit in die Aufklärung des Vergütungssatzes VR-Ö investieren. Kontrollen sind in diesem Bereich jedoch nicht so ohne Weiteres durchführbar.
Salection: Aufgrund der so genannten „GEMA-Vermutung“ nimmt die GEMA an, jedes Werk zu vertreten. Der DJ hat in Umkehr der sonst üblichen Beweislast nachzuweisen, dass dem nicht so ist. Welche Daten benötigt die GEMA hierfür?
Martin Vierrath: Um qualifiziert prüfen zu können, benötigen wir den Namen des Titels und des Urhebers (Komponist, Textdichter, Verlag, ggf. Bearbeiter). Auf unserer Werkedatenbank unter gema.de/werke können Sie selber einzelne Werke recherchieren.
Salection: Die Online-Datenbank der GEMA gibt Auskunft über GEMA-pflichtige Werke, allerdings nicht über alle und nicht rechtsverbindlich. Gibt es eine Möglichkeit, sich von der GEMA verbindlich bestätigen zu lassen, dass ein Werk nicht GEMA-pflichtig ist? Falls ja, in welcher Höhe fallen dafür Kosten an?
Martin Vierrath: Die GEMA ist verpflichtet, über einzelne Werke Auskunft hinsichtlich ihrer Wahrnehmungsbefugnis zu erteilen. Prüfungen ganzer Werkkataloge und der jeweiligen Berechtigten können jedoch nur gegen die Zahlung einer entsprechenden Aufwandsvergütung erfolgen.
Salection: Zum Schluss ein Blick in die Zukunft. Software wie ABLETON LIVE oder TRAKTOR ermöglicht die Verwendung von Loops oder Samples, die man aus Titeln erstellt. Handelt es sich dabei um VR-Ö pflichtige Kopien und muss man diese durchzählen und entsprechend lizenzieren?
Martin Vierrath: Immer dann, wenn aus einem Werk n-Kopien hergestellt werden, liegt eine Vervielfältigung vor. Dieses gilt auch für die Verwendung von Fragmenten. Sofern aus bestehenden Werken ein neues Werk entsteht, sind die gesetzlichen Bestimmungen für Bearbeitungen zu beachten.
Salection: Zukünftig werden Controller im DJ-Bereich verstärkt aus der Cloud oder von angeschlossenen Medien streamen. Was ist hier ein Original und wofür muss gegebenenfalls eine Lizenzierung erfolgen?
Martin Vierrath: Ein Streaming an sich stellt keine Vervielfältigung dar. Sofern die gestreamten Titel, die aus der Cloud stammen oder die auf dem angeschlossenen Medien liegen, vorher nicht vervielfältigt wurden, fällt auch keine Lizenz nach dem Vergütungssatz VR-Ö an.
Salection: Der aktuelle Vertrag gilt bis 2015, wird anschließend über die Gebühren neu verhandelt? Ist ein bereits lizenzierter Altbestand auch unter einem neuen Vertrag abgegolten?
Martin Vierrath: Da jede Vervielfältigung immer nur einmal lizenziert werden muss, ist ein vervielfältigtes Werk, das Sie heute lizenzieren, selbstverständlich auch über das Jahr 2015 hinaus abgegolten; unabhängig davon, wie sich der Vergütungssatz VR-Ö entwickelt. Hinsichtlich der Tarifhöhe nach 2015 wird es natürlich Gespräche mit Nutzervereinigungen geben.
Salection: Final eine etwas provokante Frage, die uns erlaubt sei, da es zum Tarif VR-Ö mitunter widersprüchliche Antworten auf die gleiche Frage gibt: welche Aussagen sind eigentlich verbindlich?
Martin Vierrath: Die Lebenswirklichkeit ist vielfältiger, bunter, kreativer und manchmal sogar spitzfindiger, als es weder ein Tariftext noch ein erster Wurf an FAQ zu einem Tarif sein kann. Wir wollen sehr offen sein und werden deshalb auch jede Frage beantworten und diese in den FAQ zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund werden die FAQ auch ständig erweitert und angepasst, sofern die oftmals sehr spezialisierten und detaillierten Frage einzelner DJs von Relevanz für die DJ-Szene ist, die Fragen also „frequently asked“ sind. Weitergehende Fragen klären wir dann nicht in den FAQs, sondern im Einzelgespräch. Antworten auf Fragen sind aber immer in soweit verbindlich, solange sie sich auf einen verbindlichen Sachverhalt beziehen.
Salection: Wir danken für die Antworten.
Martin Vierrath: Ich bedanke mich sehr für das Interesse an unseren Aussagen und für die Möglichkeit, viele Interessierte hier informieren zu können.
::: Martin Vierrath ist Stellvertreter des Bezirksdirektors der GEMA Bezirksdirektion in Hamburg. :::
0 Kommentare zu "Interview zur Einführung des Tarif VR-Ö"